Allgemein

Wir informieren: Kultur

Vor Ort:

Folgende Kultureinrichtungen bitten um Spenden:

Kulturwerkstatt Kühlhaus e.V.
Mühlendamm 25
24937 Flensburg

Spenden über PayPal info@kuehlhaus.net oder direkt auf das Konto (IBAN: DE 0521 7500 0000 1700 6171 / BIC: NOLADE21NOS.

Verein zur Förderung der Kultur und Kommunikation in Flensburg e.V. (Volksbad)
Schiffbrücke 67
24939 Flensburg

Spenden über Paypal an volksbad.flensburg@t-online.de oder das Konto IBAN DE80217500000001003798.

Kulturhof Flensburg e.V.

Große Str. 42-44

24937 Flensburg

Spenden über das Konto DE50217500000165095746

 

Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen oder wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und der ersatzlose Wegfall von Gagen: Das Coronavirus trifft Künstler*innen, Solo-Selbstständige und Freelancer im Kultur- und Kreativbereich besonders hart. Die Bundesregierung unterstützt deshalb die Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft mit der Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und der Stundung von Steuerzahlungen massiv. 

WIE WIRD DIE KULTUR- UND KREATIVWIRTSCHAFT UNTERSTÜTZT?

Bisher hat die Bundesregierung folgende Sofortmaßnahmen beschlossen:

Sicherheit für verausgabte Fördermittel
Bei vom Bund geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, soll auf Rückforderungen bereits verausgabter Fördermittel soweit wie möglich verzichtet werden. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten. 

Schärfung bestehender Programme

  • Bestehende Förderprogramme des Bundes werden so geschärft und eingesetzt, dass sie Kultureinrichtungen und insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern sowie in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern gezielt zugutekommen. 

Wir wollen kleinste Gewerbetreibende vor Kündigung in der Corona-Krise schützen, um ihnen die Angst vor dem Verlust ihres Geschäfts zu nehmen.

Kündigung sollen verboten werden, wenn Einkommensausfälle dazu führen, dass man die Miete nicht zahlen kann. Gelten soll dies zunächst für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Nachweisen soll man das nicht groß müssen: Man muss lediglich als Mieter*in darlegen, dass der Engpass eine Folge der Corona-Krise ist und man sich um andere Leistungen bemüht hat. Die Verpflichtung der Mieter*innen zur Zahlung der Miete soll aber im Grundsatz bestehen bleiben.

Übrigens: Genauso wie Angestellte haben auch Selbstständige und Freiberufler*innen heute schon die Möglichkeit, ergänzende Grundsicherung beim Jobcenter zu beantragen. Anfang Januar wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld erleichtert: Wer innerhalb der von 24 auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist auf Versicherungszeiten von zwölf Monate kommt, kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Die erweiterte Rahmenfrist gilt auch für die Sonderregelung für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen (sogenannte ‚Künstlerregelung‘), die unter bestimmten Voraussetzungen eine auf sechs Monate verkürzte Mindestversicherungszeit vorsieht und bis Ende 2022 gilt. Und: Arbeitsverträge bis 14 Wochen Dauer werden jetzt als kurz befristet anerkannt – statt wie bisher nur bis 10 Wochen.

Bei Anträgen auf Grundsicherung werden zudem die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt.