Allgemein

Wirtschaftliche Hilfen von Olaf Scholz:  Wir lassen unsere Einzelhändler in der Innenstadt nicht alleine! 

Da die Corona-Pandemie die Existenz vieler Einzelhändler in den Innenstädten bedroht, werden nun auch besondere Regeln für diese Branche geschaffen. 

  • Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte. Daher gilt für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 eine Sonderregelung für Einzelhändler ein. Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
  • Einzelhändler können daher unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 
  • Die Regelung betrifft Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021), die im Jahr 2020 eingekauft wurden.